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Petition an den Hessischen Landtag zum Klettern im Steinbruch Silberwald

Hessischer Landtag
Petitionsausschuß
65183 Wiesbaden


Petition zur Ausübung des Klettersportes im Naturschutzgebiet "Sandsteinbrüche am Burzelberg bei Frau Nauses" (Klettergebiet "Silberwald").
Bisherige Az.: 13/4790, 13/5303, 13/5327, 14/0014, 14/0023.



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle hiermit an den Petitionsauschuß des Hessischen Landtages folgenden Antrag:


Die Einschränkungen des Kletterns im Klettergebiet "Silberwald" - Teil des Naturschutzgebietes "Sandsteinbrüche am Burzelberg bei Frau Nauses" - zur Sicherung einer ungestörten Wanderfalkenbrut und -aufzucht, werden in Zukunft folgendermaßen geregelt (siehe Abb.):

  • Ganzjähriges Klettern in den Sektoren Ia, Ib, IIa und IIb.
  • Temporäres Kletterverbot in den Sektoren IIc, IIIa und IIIb in der Zeit zwischen dem 1.1. und dem 31.3. eines jeden Jahres mit einer Verlängerung der Sperrzeit bis zum 30.6., falls sich Wanderfalken zur Brut eingefunden haben.

Die betreffende Verordnung des Naturschutzgebietes "Sandsteinbrüche am Burzelberg bei Frau Nauses" vom 14.12.1994 ist in diesem Sinne zu ändern.




Schematische Darstellung der beantragten Sperrungsregelung für das Naturschutzgebiet "Steinbrüche am Burzelberg bei Frau Nauses". (Karte maßstäblich!)



Begründung:

Da der allgemeine Sachverhalt dem Petitionsausschuß durch die o. a. Petitionen bereits bekannt ist, beschränke ich mich an dieser Stelle auf die wesentlichen naturschutzfachlichen Aspekte und neueste Erkenntnisse im Umfeld des Themas "Klettersport und Wanderfalkenschutz".

Wie Sie wissen, wurde das Klettergebiet "Silberwald" 1994 weiträumig als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Ziel der Unterschutzstellung war und ist die Ermöglichung der Ansiedelung von Wanderfalken in diesem Sekundärbiotop. In der Naturschutzgebietsverordnung wurde zur Sicherstellung dieses Schutzzieles das bekannte Kletterverbot ausgesprochen.
Dieses Kletterverbot erscheint mir in der derzeitigen Form weder angemessen naturschutzfachlich begründet, noch in seinem Umfang den Verwaltungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des geringst möglich eingreifenden Mittels gerecht zu werden.
Bei der Festsetzung der zwei verschiedenen Sperrbereiche spielten ganz offensichtlich keinerlei Erfordernisse des Wanderfalkenschutzes eine Rolle, sondern einzig und allein eine falsche Rechtsauffassung der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde (im folgenden ONB) beim Regierungspräsidenten in Darmstadt. Die Behörde ging fälschlicherweise davon aus, als Landesbehörde das Klettern auf den landeseigenen Flurstücken Flur 1-12/1 und -14/1 als Vertreterin des Eigentümers auch ohne naturschutzfachliche Begründung verbieten zu können. Umgekehrt muß in der Gewährung einer 4½-monatigen Kletterfrist für das von den Odenwälder Kletterfreunden e. V. gepachtete Flurstück Flur 2-11 der Versuch gesehen werden, etwaigen Schadensersatzansprüchen des Pächters aufgrund der Vorlage eines enteignungsgleichen Eingriffes zuvorzukommen. Eine Einbeziehung von einschlägigen Erkenntnissen über den Wanderfalkenschutz an Kletterfelsen, die andernorts in großem Umfang vorliegen, ist an keiner Stelle zu erkennen.

Dieser Umstand wird ferner indiziert durch die Tatsache, daß die räumliche Ausdehnung der genannten Sperrbereiche in keiner Weise an irgendwelchen nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Überlegungen festgemacht wurde. Vielmehr war der alleinig ausschlaggebende Aspekt ganz augenscheinlich die Lage einer Grundstücksgrenze innerhalb des Naturschutzgebietes. Da niemand allen Ernstes behaupten wird, die Lage dieser Grundstücksgrenze sei unter Gesichtspunkten des Wanderfalkenschutzes so und nicht anders gewählt worden, kann eben auch keine Rede davon sein, daß die Abgrenzung der aktuell geltenden Sperrbereiche irgendeinen fachlichen Hintergrund hätte. Der Versuch von Herrn Mecke von der ONB in einem Schreiben an die Kletterverbände vom 16.02.1998, das Ergebnis des Zurückschreckens vor Schadensersatzansprüchen nun im nachhinein als das Ergebnis einer auch nur ansatzweise erfolgten Berücksichtigung fachlicher Belange umzudeuten, mutet aufgrund dieser Umstände und der Vorgeschichte dieses Kletterverbotes geradezu grotesk an.

Die wesentlichen Aspekte, die bei der Ausweisung von Kletterverboten an Wanderfalken- und Uhubrutfelsen zu beachten sind und die im Falle des Kletterverbotes im Naturschutzgebiet "Sandsteinbrüche am Burzelberg bei Frau Nauses" sträflich vernachlässigt wurden, werden durch die folgenden zwei Fragen umrissen:

  1. Stören Kletterer mit der Ausübung ihres Sportes an einem Brutfelsen im Horstbereich außerhalb der Brutzeit die Wanderfalken, so daß diese ihren Brutplatz aufgeben?
    Oder stören die Kletterer die Falken nicht?
  2. Stören Kletterer mit der Ausübung ihres Sportes an einem Brutfelsen innerhalb der Brutzeit an Teilen des Felsens, die nicht vom Wanderfalkenhorst einsehbar sind die Wanderfalken, so daß diese ihre Brut aufgeben?
    Oder stören die Kletterer in diesem Sinne die Falken beim Brüten nicht?

Zu 1.:

Wie unzählige Beispiele aus den Klettergebieten der Südpfalz, des Schwarzwaldes, der Schwäbischen Alb, der Frankischen Schweiz, des Nationalparks Sächsische Schweiz, des Erzgebirges, des Zittauer Gebirges und des Harzes zeigen, sind temporäre Kletterverbote innerhalb der Zeit der Horstsuche und später in der Brut- und Aufzuchtzeit zum Schutz von Wanderfalken und Uhus völlig ausreichend.
Die vollständige Liste der Felsen, an denen seit Jahren allein mit temporären Sperrungen eine ungestörte Jungenaufzucht felsbrütender Vögel sichergestellt werden konnte, ist so umfangreich, daß sie hier nicht wiedergegeben werden kann. Verwiesen sei an dieser Stelle auf die einschlägigen Veröffentlichungen der Kletterpresse und des DAV sowie auf die Internetseite http://iseran.ira.uka.de/~vcg/DAV/Kl-Regeln.html.

Der verschiedentlich erhobene und zuletzt von Herrn Mecke angeführte Einwand, die Situation im Odenwald sei nicht mit derjenigen im Pfälzer Wald vergleichbar, darf angesichts der breit gefächerten Erfahrungen auf diesem Gebiet als absurd erachtet werden. Gerade auch das aktuelle Verhalten der Wanderfalken an den Kletterfelsen der Südpfalz ist ein Beweis dafür, daß Kletterer von Wanderfalken nur in den seltensten Fällen als Störung empfunden werden (s. u.). Insofern geht von einem Klettern außerhalb der Brutzeit keine Gefährdung aus. Gegenteilige Behauptungen, die dieser Realität widersprechen, gewinnen auch durch ständige Wiederholung nicht an Wahrheitsgehalt. Der konstruierte Einwand, die Wanderfalken hätten im Odenwald keine Möglichkeit einen anderen Brutplatz zu finden geht damit vollends ins Leere.

Die Tatsache, daß Kletterer für Wanderfalken offensichtlich nur ein sehr geringes Störungspotential bilden, wird immer wieder an dem Verhalten der Falkenpaare im Klettergebiet Südpfalz deutlich. Dort gibt es zahlreiche Felsen, die als traditionelle Brutplätze von Falken und Uhus seit langem bekannt sind. Dies sind im einzelnen:

  • Asselstein bei Annweiler (Wanderfalke),
  • Hundsfelsen bei Waldrohrbach (Wanderfalke),
  • Rötzensteinpfeiler bei Gossersweiler,
  • Wilgartswieser Rauhfels (Wanderfalke),
  • Langenfelsen bei Rinnthal (Wanderfalke),
  • Haselstein bei Darstein (Wanderfalke),
  • Rödelstein bei Vorderweidenthal (Wanderfalke),
  • Buhlsteinpfeiler bei Busenberg (Wanderfalke),
  • Glasfelsen bei Erfweiler (Wanderfalke),
  • Lämmerfelsen bei Dahn (Wanderfalke),
  • Schützenwand bei Dahn (Wanderfalke),
  • Pferchfeldfelsen bei Schindhard (Wanderfalke),
  • Bruchweiler Geierstein (Wanderfalke),
  • Retschelfels bei Bruchweiler (Uhu),
  • Hirtsfels bei Schönau (Wanderfalke),

Für alle diese Felsen gilt ein zeitlich befristetes Kletterverbot vom 1.2. bis maximal 1.8. eines jeden Jahres mit der Option die Felsen sofort zum Klettern freizugeben, wenn der jeweilige Brutplatz nicht besetzt wird. Da die Falken in der Wahl ihres Brutplatzes extrem flexibel sind, kommt es in der Südpfalz häufig vor, daß Wanderfalkenpaare ihren angestammten und ab 1.2. per Kletterverbot ruhiggestellten Brutplatz für eine oder mehrere Brutsaisons verlassen und an einem Felsen brüten, der bisher nicht als Brutfelsen genutzt wurde. Daß an diesen Felsen zuvor in vollem Umfang ganzjährig geklettert werden darf, stört die Falken dabei offensichtlich nicht im geringsten.
Im Frühjahr dieses Jahres waren von dieser Wanderfreudigkeit der Wanderfalken betroffen der Dimfels bei Wernersberg, die Durstigfelsen bei Dahn, die Adelsfelsen bei Schönau sowie die Rotzollwand bei Eppenbrunn, allesamt Felsen, die noch nie einem Kletterverbot unterworfen waren. Konsequenterweise konnten die dadurch freigebliebenen traditionellen Brutplätze an Haselstein, Buhlsteinpfeiler, Lämmerfelsen, Rötzensteinpfeiler und Schützenwand im Verlaufe des April wieder freigegeben werden.

Nach dem immer wieder von Falkenfreunden verbreiteten Bild des extrem sensiblen Felsbrüters Wanderfalke dürfte ein solches Verhalten, bei dem der gesicherte, in der Brutzeit ruhiggestellte und letztendlich auch noch bewachte Brutplatz zugunsten eines zuvor noch nie ruhiggestellten Brutplatzes aufgegeben wird, überhaupt nicht stattfinden. In den Augen so manches Falkenfreundes muß diese Flexibilität der Wanderfalken als geradezu abartig aussehen. Natürlicherweise müssen sich aber nicht die Wanderfalken dem Bild anpassen, das sich der Mensch von ihnen macht, sondern der Mensch muß sein Bild vom Wanderfalken den beobachteten Realitäten anpassen.

Als Beispiel, daß eine zeitlich befristete und flexible Regelung auch in Hessen möglich ist und auch von den privaten Naturschutzverbänden, insbesondere der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (im folgenden HGON) mitgetragen wird, ist hier die neue, ab sofort geltende Sperrungsregelung an der Lorsbacher Wand im Main-Taunus-Kreis zu nennen. Für diesen ehemaligen Steinbruch, der Teil des Naturdenkmales "Walterstein" ist und als potentieller, wenn auch suboptimaler Brutplatz des Wanderfalken gilt, wurde im Mai dieses Jahres ein temporäres Kletterverbot vom 1.12. bis 31.3. festgelegt, mit der Option einer Verlängerung bis zum 30.6. im Falle einer Falkenansiedelung.
Diese Sperrungsregelung an der Lorsbacher Wand ist insbesondere deswegen auch für das Klettergebiet Silberwald von Bedeutung, als daß in den Beratungen zu dieser Problematik zwischen der Unteren Naturschutzbehörde des Main-Taunus-Kreises, Vertretern des Naturschutzbeirats des Kreises und der Kletterverbände ein völliger Konsens darüber herrschte, daß ein temporäres Kletterverbot im Winter und zeitigen Frühjahr ausreichend ist. Sowohl Herr Berthold Hilgendorf, der im Auftrag des Main-Taunus-Kreises im Laufe des Jahres 1997 ein Gutachten zu den Auswirkungen des Klettersportes auf das Naturdenkmal Walterstein anfertigte, als auch Herr Wolfram Brauneis, "Artbearbeiter für Wanderfalken" der HGON, hatten gegen eine zeitlich befristete Sperrung keine Einwände! Herr Brauneis, ein anerkannter Wanderfalkenexperte aus Eschwege, stimmte vielmehr einer Bekletterung des Felsens ab dem 1.7. uneingeschränkt zu, obwohl der Gutachter Hilgendorf noch eine Sperrfrist bis zum 30.9. vorgeschlagen hatte!
Zu beachten ist ferner, daß die beschriebene Regelung an der Lorsbacher Wand an einem Felsen durchgeführt wird, an dem keine bereits etablierten Wanderfalken heimisch sind. Nicht etablierte Falken, die einen Brutplatz im ersten Jahr besetzen, gelten jedoch als wesentlich sensibler für äußere Einflüsse und Störungen als solche, die ihren Brutplatz bereits mehrere Jahre erfolgreich genutzt und sich an das Umfeld gewöhnt haben. Im Hinblick auf die Situation im Klettergebiet Silberwald muß darauf hingewiesen werden, daß nach Aussagen von Herrn Otto Diehl (HGON) die Wanderfalken hier als "fest etabliert" gelten können (Frankfurter Rundschau vom 03.03.98).


Zu 2.:

Das Klettern an Wanderfalken- bzw. Uhubrutfelsen innerhalb der Brutzeit galt lange Zeit als Tabu und Forderungen in diese Richtung gewissermaßen als Naturschutz-Blasphemie. Die Erfahrungen an einzelnen Falkenfelsen, wie z. B. in den Klettergebieten Südpfalz und Fränkischer Schweiz aus den letzten Jahren zeigen jedoch, daß diese Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf. Allerdings bedarf es unzweifelhaft zweier voneinander unabhängiger Merkmale, um ein Klettern während des Brutgeschäftes störungsfrei gestalten zu können:
Der Felsen muß entweder die nötige Ausdehnung besitzen. Das heißt nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Ausdehnung von mehr als 100m haben. Oder der Felsen muß verwinkelt sein, so daß nicht alle Bereiche vom Horst aus einsehbar sind.
Trifft eines dieser Merkmale für einen Brutfelsen zu, so steht einem Klettern während der Brutzeit in Bereichen außerhalb der unmittelbaren Horstnähe prinzipiell nichts im Wege. Hintergrund dieser Überlegungen ist, daß der Wanderfalke ein "Augentier" ist (Brauneis bei den Beratungen zum Kletterverbot an der Lorsbacher Wand) und mithin eine Gefährdung seiner selbst nur optisch wahrnimmt. Ein Wanderfalkenpaar nimmt beim Brüten und bei der Aufzucht der Jungvögel eine Störung also nur dann als solche wahr, sofern sich diese sichtbar innerhalb der individuellen Fluchtdistanz befindet.
Als ein Richtmaß für die Fluchtdistanz von Wanderfalken wird allgemein 100m angenommen.

Folglich kann an einem Brutfelsen auch dann störungsfrei geklettert werden, wenn der Wanderfalke die Kletterer von seinem Horst aus nicht sehen kann oder sich diese außerhalb seiner Fluchtdistanz befinden.

Als konkrete Beispiele, für eine solche Regelung seien genannt der Röthelfels bei Wannbach in der Fränkischen Schweiz sowie der Asselstein bei Annweiler am Trifels in der Pfalz.

Der Röthelfels in der Fränkischen Schweiz ist ein nach Süden ausgerichtetes langgestrecktes Felsmassiv mit einer Gesamtausdehnung von ca. 400m. An diesem Massiv brüten regelmäßig Wanderfalken und zwar im äußerst linken (westlichen) Teil. Das Kletterverbot zur Sicherstellung einer ungestörten Brut in der Zeit vom 1.2. bis 30.6. erstreckt sich demnach allein auf den unmittelbaren Horstbereich und die sich dort befindenden drei Kletterrouten. Der gesamte Rest des Röthelfelsens mit den dortigen rund einhundert Kletterwegen und Varianten darf dagegen auch im Frühjahr uneingeschränkt beklettert werden.

Im Gegensatz zum Röthelfels handelt es sich beim Asselstein oberhalb von Annweiler um einen freistehenden Felsturm, der allseitig beklettert wird. An diesem beeindruckenden Felsschild mit ca. 60m Höhe, durfte unter der Beobachtung von Vogelschützern in den vergangenen Jahren auch im Frühjahr in der Süd- West- und Ostwand unter geringfügigen Einschränkungen (Betretungsverbot für den Gipfel) geklettert werden, während gleichzeitig in der gesperrten Nordwand Wanderfalken erfolgreich ihre Jungen großzogen, ohne sich von den benachbarten Zweibeinern stören zu lassen.
Wie wenig sich die Falken von den Kletterern beeindrucken lassen, zeigte schließlich das Frühjahr dieses Jahres. 1998 änderten die Falken ihre bisherige Vorliebe für den Brutplatz auf einem Felsband im oberen Teil der Nordwand und zogen spontan in die Südwand um. Offensichtlich hatten die Falken keine Hemmungen sich - aus welchen Gründen auch immer - in diesem Jahr einmal die Sonnenseite als Brutplatz auszusuchen - und daß, obwohl die Südwand seit Jahren ganzjährig beklettert werden durfte. Darüber hinaus verläuft gerade durch die Südwand der mit Abstand frequentierteste Kletterweg, nämlich der leichte Normalweg, eine Route, die auch an schönen Wintertagen regelmäßig begangen wird!


Die genannten Merkmale von Ausdehnung und eingeschränkter Sichtverhältnisse treffen auch für das Klettergebiet "Silberwald" im Naturschutzgebiet "Sandsteinbrüche am Burzelberg bei Frau Nauses" zu. Abb. 1 zeigt die Verhältnisse innerhalb des Steinbruchs. Beklettert werden die Sektoren I bis III (in der Karte dunkelgrau und schwarz dargestellt). Nicht beklettert werden alle anderen Bereiche (in der Karte hellgrau dargestellt). Der Wanderfalkenhorst befindet sich auf einem künstlich verbreiterten Felsband im oberen Teil des Sektors IIIb. Wie anhand der Karte ersichtlich ist, ist ab der rechtwinkligen Kante, die die Sektoren IIa und IIb trennt, kein Sichtkontakt mehr vom Horst in die von dort aus gesehen rechts (westlich) liegenden Wandbereiche gegeben. Ferner ist ersichtlich, daß diese Kante nicht identisch ist, mit dem Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen dem Teil des Steinbruches, der im Besitz des Vereins der Odenwälder Kletterfreunde e. V. ist und dem landeseigenen Teil. Darüber hinaus ist für eine sachgerechte Beurteilung der Situation vor Ort noch von Bedeutung, daß erstens zwischen den Sektoren IIb und IIc ebenso wie zwischen den Sektoren Ib und IIa jeweils ein die Sicht zusätzlich behindernder Erdwall als Relikt der Abbautätigkeit existiert. Zweitens, daß die Sektoren Ia bis IIb vollständig von hohen Bäumen überragt werden, währendessen die Sektoren IIIa und IIIb auf staatlichem Grund freigestellt wurden, um dem Wanderfalken eine Einflugmöglichkeit zu bieten.

Gleicht man die Verhältnisse in diesem Steinbruch ab mit den vorliegenden Erkenntnissen über das Verhalten von Wanderfalken an Kletterfelsen, so führt dies unzweideutig zu dem hiermit beantragten Sperrungskonzept:

  • In den Sektoren Ia, Ib, IIa und IIb kann ganzjährig geklettert werden, da vom Horst aus kein Sichtkontakt in diese Wandbereiche gegeben ist. (In der Karte schwarz dargestellt.)
  • In den Sektoren IIc, IIIa und IIIb wird das Klettern in der Zeit des Aufsuchen des Brutplatzes alljährlich gesperrt, das heißt vom 1.1. bis 31.3. Diese Sperrung wird immer dann bis zum 30.6. verlängert, wenn sich in dieser Zeit ein Wanderfalkenpaar zur Brut einfindet. (In der Karte dunkelgrau dargestellt.)
  • In den vor der Einrichtung des Naturschutzgebietes nicht bekletterten Teilen des Steinbruches gilt ein status quo, das heißt faktisch ein ganzjähriges Kletterverbot. (In der Karte hellgrau dargestellt.)

Abschließend sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß kein Kletterer, auch ich nicht, irgend etwas gegen den Schutz von Wanderfalken und der Sicherung von ungestörten Bruten einzuwenden hat! Ich wehre mich allerdings dagegen, daß der Schutz felsbrütender Vögel als vordergründiger Anlaß mißbraucht wird, um diesen traditionsreichen und schonenden Natursport in Deutschland systematisch und flächendeckend zu eliminieren. Die Ausweisung von Kletterverboten zum Schutz felsbrütender Vögel hat sich an den konkreten Erfahrungen und Beobachtungen in anderen Klettergebieten zu orientieren und nicht an den Behauptungen einiger Falken- oder Uhufreunde, die nicht bereit sind über die Grenzen ihres eigenen lokalen Wirkungsbereiches hinauszuschauen.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist ein - räumlich wie auch immer geartetes - ganzjähriges Kletterverbot zum Schutz felsbrütender Vögel inakzeptabel.
Ich fordere daher für das Klettergebiet "Silberwald" im Naturschutzgebiet "Sandsteinbrüche am Burzelberg bei Frau Nauses" das Recht auf ein Klettern im Horstbereich außerhalb der Brutzeit sowie ein ganzjähriges Klettern in allen Bereichen dieses Steinbruchs, die vom Wanderfalkenhorst nicht eingesehen werden können. Jede darüber hinaus gehende Sperrung muß als unverhältnismäßig, da nicht vom Schutzziel gedeckt, angesehen werden.




Christoph Deinet



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